Vererbt der Erblasser sein Gebäude, welches er vorher bis zu seinem Tod
  selbst genutzt hat, können die Erben i. d. R. von einer Steuerbefreiung
  Gebrauch machen. Erbt der verbliebene Ehegatte das Gebäude und nutzt dieses
  noch mindestens 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken, so wird auf den Erwerb keine
  Erbschaftsteuer erhoben. Erben dagegen die Kinder das Gebäude, entsteht
  nur dann keine Erbschaftsteuer, wenn das Gebäude für mindestens 10
  Jahre von den Erben genutzt wird und die Wohnfläche zudem nicht mehr als
  200 m² beträgt. Sollte es sich bei den Erben nicht um den Ehegatten
  oder die Kinder handeln, so greift diese Steuerbefreiung nicht und der Erwerb
  unterliegt der Besteuerung.
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschied am 8.1.2020 über den
  rückwirkenden Wegfall dieser Steuerbefreiung. Eine Tochter erhielt von
  ihrem verstorbenen Vater das selbstgenutzte bebaute Grundstück und bewohnte
  dieses für einige Jahre. Die Mindestdauer von 10 Jahren wurde dabei jedoch
  unterschritten. Das Haus wurde nach ihrem Auszug abgerissen. Daraufhin wurde
  die bisher berücksichtigte Steuerbefreiung rückwirkend aberkannt.
  Dagegen wehrte sich die Steuerpflichtige. Der Abriss war wirtschaftlich notwendig,
  eine umfangreiche Renovierung hätte sich nicht gelohnt. Zudem war es ihr
  aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich die Treppe ins Obergeschoss
  zu nutzen, welches sie ausschließlich bewohnt hat.
Das FG sah es zwar als verständlich an, dass die Selbstnutzung durch die
  vorliegenden Mängel des Gebäudes aufgegeben werden musste, ein zwingender
  Grund für die Aufgabe der Selbstnutzung ist es aber nicht. Auch der gesundheitliche
  Zustand ist kein zwingender Grund, da die Nutzung für die Steuerpflichtige
  bis zu dem Auszug trotzdem möglich war – so die Auffassung des FG.
Anmerkung: Das Urteil ist bislang jedoch noch nicht rechtskräftig,
  da ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
