Der Geschäftsführer einer GmbH wird für diese in aller Regel
  auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags,
  tätig. Auch gegenüber einem Geschäftsführer als freien Dienstnehmer
  steht der Gesellschaft ein unternehmerisches Weisungsrecht zu. Eine Weisungsgebundenheit
  des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status
  als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen
  in Betracht.
Das Anstellungsverhältnis wandelt sich auch nicht ohne Weiteres durch
  den Verlust von zuvor übertragenen Geschäftsführeraufgaben in
  ein Arbeitsverhältnis um. Das kommt allerdings dann in Betracht, wenn der
  Geschäftsführer bei der Ausübung seiner verbliebenen Tätigkeiten
  einem Weisungsrecht der Gesellschaft unterliegt.
Dementsprechend gelten bei der Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags
  andere Vorgaben als für einen Arbeitsvertrag. Wird beispielsweise die Vergütung
  nach Monaten bemessen, ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats
  für den Schluss des Kalendermonats möglich und bei einer Vergütung,
  die nicht nach Zeitabschnitten bemessen wird, jederzeit.
